Rechtsanwälte in Eschwege

Mit uns haben Sie den richtigen Partner an Ihrer Seite, wenn Sie Rat, Unterstützung oder Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten benötigen. Unsere Rechtsanwälte bieten Ihnen ein breites Spektrum an Beratungsdienstleistungen, um Ihnen bei der Lösung Ihres individuellen Problems bestmöglich helfen zu können. Dabei können Sie auf die langjährige Berufserfahrung und fachliche Kompetenz unserer Rechtsanwälte vertrauen, die wir für Ihre Interessen einsetzen. Recht haben allein genügt oft nicht, man muss es auch durchsetzen. Dafür machen wir uns bundesweit für Sie stark.

Von der anwaltlichen Erstberatung bis zur Zwangsvollstreckung - unser Anspruch ist immer, für Sie das optimale Ergebnis zu erzielen.

 

Anwaltliche Vergütung

Eingangsbereich © Thomas ReyerGuten Rat gibt es nicht umsonst, doch die Höhe von Anwaltshonoraren wird häufig überschätzt. Zudem lohnt es sich in der Regel, für einen Rechtsanwalt Geld auszugeben. Wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei in vielen Rechtsgebieten in der Regel zur gesamten Kostenerstattung verpflichtet; und wer rechtsschutzversichert ist, dessen Kosten werden ohnehin von der Versicherung übernommen. Auch wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte vorher den Rat eines Rechtsanwalts einholen. Dies erspart häufig Kosten und Ärger und gibt die Sicherheit eines geprüften Inhaltes.

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder im Ausnahmefall aus einer Vergütungsvereinbarung.
Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Dabei handelt es sich um ein System aufwandsunabhängiger Vergütung. Das anwaltliche Gebührensystem ist leistungsgerecht, da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weite Gebührenrahmen berücksichtigt. Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.

Das RVG sieht verschiedene Gebührenarten vor: Fest- und Rahmengebühren. Die Rahmengebühren sind entweder gegenstandswertabhängig, sogenannte Satzrahmengebühren, oder es werden Betragsrahmengebühren vorgegeben.

Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.

Eingangsbereich © Thomas ReyerFür den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr vorgesehen. Stattdessen hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist der Mandant Verbraucher, erhält der Anwalt für diese Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250 Euro sowie für das Erstberatungsgespräch eine Gebühr in Höhe von höchstens 190 Euro.

Bei der Verwendung von Mustern oder vorformulierten Vergütungsvereinbarungen sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass dann das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung findet. Bei Verbraucherverträgen gilt nach § 310 Abs. 3 BGB die Vermutung dafür, dass die Vertragsbedingungen vom Rechtsanwalt gestellt worden sind. Ist der Mandant Unternehmer, finden die einzelnen Klauselverbote zwar keine Anwendung. Häufig wird sich dieselbe Rechtsfolge aber aus dem Verbot der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB ergeben, der auch für die Unternehmerverträge gilt.

 

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe

Das Recht gilt für alle gleichermaßen. Deshalb sollen auch alle daran teilhaben können. Niemand muss aus finanzieller Not auf sein gutes Recht verzichten. Jeder kann seine Rechte wahrnehmen und notfalls gerichtlich durchsetzen.

Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen
eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines
gerichtlichen Verfahrens zu. Sollten die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und muss ein Gericht mit der Sache befasst werden, kann
Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.

Wendeltreppe © Thomas ReyerNach den Regelungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe
werden bei bestehender Erfolgsaussicht die Kosten der Prozessführung, falls notwendig, ganz oder teilweise vom Staat getragen.

Bitte informieren sie sich über die Voraussetzungen der Gewährung von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe ergänzend auch im Internet mit weitergehenden Informationen des Bundesministeriums der Justiz unter folgenden Link:
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/DE/Beratungshilfe_Prozesskostenhilfe.pdf?__blob=publicationFile