Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

Wir verteidigen Sie in allen Rechtsgebieten, in denen Sie als Beschuldigter mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert werden, insbesondere

  • gegen Tatvorwürfe nach dem Strafgesetzbuch (StGB)
  • im Steuerstrafrecht
  • im Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)
  • dem Jugendstrafrecht
  • im Wirtschaftsstrafrecht
  • Verkehrsstrafrecht

Gerade im Strafrecht gibt es wichtige Grundsätze, die jeder kennen sollte, da niemand davor geschützt ist, Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren zu werden.

Eine der wichtigsten Grundprinzipien, die bereits in der Grundrechtscharta der Europäischen Union verankert ist, stellt die Unschuldsvermutung dar. Hieraus folgt, dass jeder Beschuldigte solange als unschuldig anzusehen ist, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, nachgewiesen ist.

Eingangsbereich © Thomas Reyer

Hieraus ergibt sich gleichzeitig, im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsgebieten, dass nicht der Beschuldigte seine Unschuld beweisen muss, sondern die Strafverfolgungsbehörden die Schuld beweisen müssen (in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten).

Der in dem Strafrecht gleichsam innewohnende alte Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (niemand muss sich selbst belasten) räumt Ihnen in diesem Zusammenhang gleichsam das Recht zu schweigen ein. Jeder erfahrene Strafverteidiger rät Ihnen, soweit Sie als Beschuldigter mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert werden, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, zunächst keine Aussage zu machen, ohne vorher einen Rechtsanwalt/einen Verteidiger konsultiert zu haben. Dieses Recht haben Sie. Nach
§ 137 StPO können Sie sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Dieses Recht sollten Sie auch nutzen, da Ihr Verteidiger das Recht hat, bei jeder Vernehmung durch Strafverfolgungsbehörden anwesend zu sein und darüber hinaus auch das Recht hat, die Akten der Strafverfolgungsbehörden einzusehen.

Der erfahrene Strafverteidiger wird erst nach erfolgter inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt, und einer Rücksprache mit Ihnen, eine Stellungnahme gegenüber den Strafverfolgungsbehörden abgeben.

Unter Beachtung dieser Grundsätze vertreten wir Sie insbesondere dann, wenn eine Eilbedürftigkeit vorliegt, sei es, dass Wohnungsdurch-suchungen oder Durchsuchungen von Geschäftsräumen anstehen oder aber eine Festnahme und eine Untersuchungshaft erfolgt.

Wir führen bundesweit Mandantengespräche in Justizvollzugsanstalten und vertreten Sie vor sämtlichen Gerichten, bis hin zum Bundesgerichtshof im Rahmen von Revisionen.

Sollten Sie sich keinen Verteidiger leisten können, besteht die Möglichkeit, soweit die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen, uns als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Darüber hinaus beraten und vertreten wir auch Opfer und Geschädigte von Straftaten.

In dringen Fällen stehen wir auch außerhalb unserer Öffnungszeiten zur Verfügung.

 

Ansprechpartner

Andreas Goschin

Sekretariat Frau Kliebisch
Sekretariat Frau Wolf
Sekretariat Frau Hoffmann
Tel.: 05651 / 331435
E-Mail: ra-goschin@t-online.de

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Frank Graßnick

Sekretariat Frau Engel
Tel.: 05651 / 31047
E-Mail: ra-grassnick@t-online.de

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